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651.21 FIV CH-OW

Art. 34 Fischereiverordnung (FiV) - Fischereiaufsicht

Fischereiaufsicht
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Art. 34 FiV · Fischereiaufsicht

1. Zur Ausübung der Fischereiaufsicht bei den Gewässern des kantonalen Fischereiregals sind verpflichtet

a. die amtliche Fischereiaufsicht;

b. die Polizeiorgane;

c. die Wildhut;

d. die freiwillige Fischereiaufsicht.

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