651.21
FIV
CH-OW
Art. 33 Fischereiverordnung (FiV) - Entschädigung bei Beeinträchtigung
Massnahmen zur Hebung des Fischbestands
Art. 33 FiV · Entschädigung bei Beeinträchtigung
1. Bei Beeinträchtigungen der Fischerei oder des Fischbestands durch Wasserwerke, Kiesausbeutungen, Anlagen, Ableitungen, Trockenlegung von Gewässern, technische Eingriffe, Gewässerverunreinigungen und dergleichen ist der Verursacher oder die Verursacherin entschädigungspflichtig.
2. Diese Entschädigungen sind ausschliesslich für die Belange der Fischerei zu verwenden.