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651.21 FIV CH-OW

Art. 32 Fischereiverordnung (FiV) - Schonreviere

Massnahmen zur Hebung des Fischbestands
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Art. 32 FiV · Schonreviere

1. Der Regierungsrat kann zur Aufzucht und Laichgewinnung sowie aus Gründen des fischereilichen Artenschutzes einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte als Schonreviere bezeichnen.

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