651.21
FIV
CH-OW
Art. 32 Fischereiverordnung (FiV) - Schonreviere
Massnahmen zur Hebung des Fischbestands
Art. 32 FiV · Schonreviere
1. Der Regierungsrat kann zur Aufzucht und Laichgewinnung sowie aus Gründen des fischereilichen Artenschutzes einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte als Schonreviere bezeichnen.