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651.21 FIV CH-OW

Art. 31 Fischereiverordnung (FiV) - Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume

Massnahmen zur Hebung des Fischbestands
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Art. 31 FiV · Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume

1. Der Regierungsrat kann zur Verbesserung des Lebensraums der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge gewähren.

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