651.21
FIV
CH-OW
Art. 31 Fischereiverordnung (FiV) - Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume
Massnahmen zur Hebung des Fischbestands
Art. 31 FiV · Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume
1. Der Regierungsrat kann zur Verbesserung des Lebensraums der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge gewähren.