651.21
FIV
CH-OW
Art. 30 Fischereiverordnung (FiV) - Spezialfänge
Massnahmen zur Hebung des Fischbestands
Art. 30 FiV · Spezialfänge
1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist ermächtigt, durch Erteilung von Sonderbewilligungen Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Bestand bestimmter Fischarten zu regulieren.