Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.21 FIV CH-OW

Art. 30 Fischereiverordnung (FiV) - Spezialfänge

Massnahmen zur Hebung des Fischbestands
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 FiV · Spezialfänge

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist ermächtigt, durch Erteilung von Sonderbewilligungen Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Bestand bestimmter Fischarten zu regulieren.

← Art. 29 FiV Fischereiverordnung (FiV) - Regierungsrat Art. 31 FiV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →