Art. 3 Fischereiverordnung (FiV) - Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Art. 3 FiV · Amt für Landwirtschaft und Umwelt
1. Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ als zuständig erklären, vollzieht das Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Vorschriften über die Fischerei.
2. Es ist insbesondere zuständig für
a. * ...
b. die Instruktion und Beaufsichtigung der Fischereiaufsicht;
c. die Erteilung, Verweigerung oder den Entzug von Patenten;
d. den Einkauf und Einsatz der Besatzfische und das Abfischen der Gewässer;
e. die Erteilung der Bewilligung für den Laichfischfang, den Verkauf von Brutmaterial oder Jungfischen;
f. die Förderung, Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt sowie die Erhaltung lokaler Rassen;
g. die Auswertung der Statistiken über Fang und Besatz sowie über die erteilten Patente;
h. die Erhebung über die Zusammensetzung der Fischbestände und die Bezeichnung der Gewässerabschnitte mit gefährdeten Beständen;
i. den Einzug verbotener und widerrechtlich verwendeter Fanggeräte und die Verwertung widerrechtlicher Fänge;
k. das Festlegen der besondern Vorschriften für Kollektiv-Tageskarten im Einzelfall;
l. * die Genehmigung von Bewirtschaftungsplänen sowie die Überwachung der Fischeinsätze und deren Auswirkungen auf die Gewässerökologie und den Naturschutz bei einer Übertragung der fischereilichen Teilnutzung an eine Einwohnergemeinde;
m. * die Anordnung von fischereipolizeilichen Massnahmen bei Krebspest (Art. 289 Abs. 3 TSV).