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651.21 FIV CH-OW

Art. 29 Fischereiverordnung (FiV) - Fischeinsatz

Massnahmen zur Hebung des Fischbestands
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Art. 29 FiV · Fischeinsatz

1. Der Fischeinsatz in den Gewässern des kantonalen Fischereiregals obliegt dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Bei einer Übertragung der fischereilichen Teilnutzung einzelner Seen an eine Einwohnergemeinde genehmigt das Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Bewirtschaftungspläne.

2. Der Kanton kann Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben. Er kann an Anlagen Dritter für die Aufzucht von Fischen Beiträge gewähren.

3. Der Fischeinsatz muss die natürliche Artenvielfalt und die Erhaltung lokaler Rassen berücksichtigen.

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