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651.21 FIV CH-OW

Art. 28 Fischereiverordnung (FiV) - Laichfischfang und Brutmaterial

Massnahmen zur Hebung des Fischbestands
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Art. 28 FiV · Laichfischfang und Brutmaterial

1. Das Fangen von Laichfischen und Veräussern von Brutmaterial und Jungfischen aus Gewässern des kantonalen Fischereiregals ist grundsätzlich verboten.

2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann im Interesse der nachhaltigen Nutzung der Bestände fachkundigen Personen den Laichfischfang gestatten sowie den Verkauf von Brutmaterial oder Jungfischen bewilligen.

3. Es setzt hierfür im Rahmen des Bundesgesetzes über die Fischerei die Bedingungen und Auflagen fest.

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