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651.21 FIV CH-OW

Art. 27 Fischereiverordnung (FiV) - Krebse, Fischnährtiere und Köderfische

Schutzvorschriften
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Art. 27 FiV · Krebse, Fischnährtiere und Köderfische

1. Der Regierungsrat regelt den Fang von Krebsen sowie den Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen.

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