651.21
FIV
CH-OW
Art. 26 Fischereiverordnung (FiV) - Zeitliche und örtliche Einschränkungen
Schutzvorschriften
Art. 26 FiV · Zeitliche und örtliche Einschränkungen
1. Der Regierungsrat kann die Fischerei, insbesondere zur Nachtzeit, zeitlich einschränken und Schontage festlegen. Ebenso kann er bei Vorrang anderer Interessen örtliche Einschränkungen erlassen.