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651.21 FIV CH-OW

Art. 26 Fischereiverordnung (FiV) - Zeitliche und örtliche Einschränkungen

Schutzvorschriften
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Art. 26 FiV · Zeitliche und örtliche Einschränkungen

1. Der Regierungsrat kann die Fischerei, insbesondere zur Nachtzeit, zeitlich einschränken und Schontage festlegen. Ebenso kann er bei Vorrang anderer Interessen örtliche Einschränkungen erlassen.

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