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651.21 FIV CH-OW

Art. 25 Fischereiverordnung (FiV) - Fangzahlbeschränkung

Schutzvorschriften
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Art. 25 FiV · Fangzahlbeschränkung

1. Der Regierungsrat bestimmt Art und Anzahl Fische, die je Tag und fischereiberechtigte Person gefangen werden dürfen.

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