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651.21 FIV CH-OW

Art. 24 Fischereiverordnung (FiV) - Schonzeiten und Fangmindestmasse

Schutzvorschriften
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Art. 24 FiV · Schonzeiten und Fangmindestmasse

1. Die Schonzeiten sowie die Fangmindestmasse richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei. Das zuständige Departement bestimmt die Schontage und Schonzeiten sowie die Fangmindestmasse.

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