651.21
FIV
CH-OW
Art. 23 Fischereiverordnung (FiV) - Bestimmungen für die Berufs- und Angelfischerei
Fanggeräte und -methoden
Art. 23 FiV · Bestimmungen für die Berufs- und Angelfischerei
1. Das Unterfangnetz (Feumer) darf für jede Art der Fischerei nur als Hilfsgerät zur Landung angehakter oder im Netz verfangener Fische verwendet werden.
2. Die Benützung des Gaffs ist verboten.
3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, andere Gerätschaften zuzulassen oder zu verbieten.