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651.21 FIV CH-OW

Art. 21 Fischereiverordnung (FiV) - b. Fliessgewässerfischerei

Fanggeräte und -methoden
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Art. 21 FiV · b. Fliessgewässerfischerei

1. In fliessenden Gewässern ist das Fischen mit einer von Hand geführten Angelrute und der einfachen Angel gestattet.

2. Für die Fliegenfischerei ist der Gebrauch von höchstens einer natürlichen oder künstlichen Fliege mit einfacher Angel erlaubt.

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