651.21
FIV
CH-OW
Art. 21 Fischereiverordnung (FiV) - b. Fliessgewässerfischerei
Fanggeräte und -methoden
Art. 21 FiV · b. Fliessgewässerfischerei
1. In fliessenden Gewässern ist das Fischen mit einer von Hand geführten Angelrute und der einfachen Angel gestattet.
2. Für die Fliegenfischerei ist der Gebrauch von höchstens einer natürlichen oder künstlichen Fliege mit einfacher Angel erlaubt.