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651.21 FIV CH-OW

Art. 20 Fischereiverordnung (FiV) - Gerätschaften der Angelfischerei a. Seefischerei

Fanggeräte und -methoden
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Art. 20 FiV · Gerätschaften der Angelfischerei a. Seefischerei

1. Bei der Seefischerei sind erlaubt

a. die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten;

b. die Hegenen- und Juckerfischerei mit höchstens zwei Ruten;

c. die Tiefseeschleike und Einzelschnüre.

2. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung zu kennzeichnen.

3. ...

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