651.21
FIV
CH-OW
Art. 20 Fischereiverordnung (FiV) - Gerätschaften der Angelfischerei a. Seefischerei
Fanggeräte und -methoden
Art. 20 FiV · Gerätschaften der Angelfischerei a. Seefischerei
1. Bei der Seefischerei sind erlaubt
a. die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten;
b. die Hegenen- und Juckerfischerei mit höchstens zwei Ruten;
c. die Tiefseeschleike und Einzelschnüre.
2. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung zu kennzeichnen.
3. ...