Art. 2 Fischereiverordnung (FiV) - Zuständiges Departement
Art. 2 FiV · Zuständiges Departement
1. Dem zuständigen Departement obliegt
a. die Wahl der Fischereikommission;
b. der Erlass von Dienstvorschriften für die freiwillige Fischereiaufsicht;
c. die Festlegung der Entschädigung bei Beeinträchtigung der Fischerei oder des Fischbestandes;
d. die Bestimmung des Wertersatzes für Fische;
e. die Bestimmung der Schontage und Schonzeiten, der Fangmindestmasse und bei ausserordentlichen Verhältnissen, wie Vergiftungen, Seuchen usw., des Fangverbots für betroffene Gewässer oder einzelne Fisch- und Krebsarten;
f. nach Anhörung der betroffenen Departemente und einer Abwägung der Gesamtinteressenlage die Bezeichnung der Fisch- bzw. Nichtfischgewässer;
g. * die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung;
h. * die Festlegung der Entschädigung für die freiwillige Fischereiaufsicht.