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651.21 FIV CH-OW

Art. 2 Fischereiverordnung (FiV) - Zuständiges Departement

Organisation
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Art. 2 FiV · Zuständiges Departement

1. Dem zuständigen Departement obliegt

a. die Wahl der Fischereikommission;

b. der Erlass von Dienstvorschriften für die freiwillige Fischereiaufsicht;

c. die Festlegung der Entschädigung bei Beeinträchtigung der Fischerei oder des Fischbestandes;

d. die Bestimmung des Wertersatzes für Fische;

e. die Bestimmung der Schontage und Schonzeiten, der Fangmindestmasse und bei ausserordentlichen Verhältnissen, wie Vergiftungen, Seuchen usw., des Fangverbots für betroffene Gewässer oder einzelne Fisch- und Krebsarten;

f. nach Anhörung der betroffenen Departemente und einer Abwägung der Gesamtinteressenlage die Bezeichnung der Fisch- bzw. Nichtfischgewässer;

g. * die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung;

h. * die Festlegung der Entschädigung für die freiwillige Fischereiaufsicht.

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