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651.21 FIV CH-OW

Art. 19 Fischereiverordnung (FiV) - Gerätschaften der Berufsfischerei

Fanggeräte und -methoden
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Art. 19 FiV · Gerätschaften der Berufsfischerei

1. Zulässig für die Berufsfischerei sind

a. * ...

b. die Köderflasche, das Quadrat- und Speisenetz;

c. die Reuse;

d. das Grundnetz;

e. das Spiegelnetz;

f. das Schwebnetz, das Land- und Schwebgarn.

2. Verwendung, Art und Anzahl der Berufsfischergerätschaften werden durch den Regierungsrat festgelegt.

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