651.21
FIV
CH-OW
Art. 19 Fischereiverordnung (FiV) - Gerätschaften der Berufsfischerei
Fanggeräte und -methoden
Art. 19 FiV · Gerätschaften der Berufsfischerei
1. Zulässig für die Berufsfischerei sind
a. * ...
b. die Köderflasche, das Quadrat- und Speisenetz;
c. die Reuse;
d. das Grundnetz;
e. das Spiegelnetz;
f. das Schwebnetz, das Land- und Schwebgarn.
2. Verwendung, Art und Anzahl der Berufsfischergerätschaften werden durch den Regierungsrat festgelegt.