651.21
FIV
CH-OW
Art. 18 Fischereiverordnung (FiV) - Erlaubte Geräte und Methoden
Fanggeräte und -methoden
Art. 18 FiV · Erlaubte Geräte und Methoden
1. Für den Fischfang sind grundsätzlich die in dieser Verordnung erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen für Gewässer mit nachgewiesenen Sonderrechten.