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651.21 FIV CH-OW

Art. 18 Fischereiverordnung (FiV) - Erlaubte Geräte und Methoden

Fanggeräte und -methoden
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Art. 18 FiV · Erlaubte Geräte und Methoden

1. Für den Fischfang sind grundsätzlich die in dieser Verordnung erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen für Gewässer mit nachgewiesenen Sonderrechten.

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