651.21
FIV
CH-OW
Art. 17 Fischereiverordnung (FiV) - Gebührenfestlegung und -verwendung
Patentgebühren
Art. 17 FiV · Gebührenfestlegung und -verwendung
1. Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in den Ausführungsbestimmungen über die Fischerei fest.
2. Von den Patenteinnahmen ist ein angemessener Teil für die Fischerei, den Fisch- und Krebseinsatz, die Aufzucht von Jungfischen, die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere, fischereibiologische Abklärungen sowie die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume einzusetzen. Der Kantonsrat legt den Betrag jährlich im Staatsvoranschlag fest.