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651.21 FIV CH-OW

Art. 17 Fischereiverordnung (FiV) - Gebührenfestlegung und -verwendung

Patentgebühren
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Art. 17 FiV · Gebührenfestlegung und -verwendung

1. Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in den Ausführungsbestimmungen über die Fischerei fest.

2. Von den Patenteinnahmen ist ein angemessener Teil für die Fischerei, den Fisch- und Krebseinsatz, die Aufzucht von Jungfischen, die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere, fischereibiologische Abklärungen sowie die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume einzusetzen. Der Kantonsrat legt den Betrag jährlich im Staatsvoranschlag fest.

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