651.21
FIV
CH-OW
Art. 16 Fischereiverordnung (FiV) - Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons
Patentgebühren
Art. 16 FiV · Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons
1. Erwachsene und Jugendliche mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben höchstens die dreifache Gebühr zu bezahlen.
2. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die nachweisen, dass sie während mindestens 15 Jahren im Kanton gewohnt haben, bezahlen höchstens die eineinhalbfache Gebühr.