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651.21 FIV CH-OW

Art. 15 Fischereiverordnung (FiV) - Gebührenrahmen

Patentgebühren
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Art. 15 FiV · Gebührenrahmen

1. Für die Berufsfischerei werden Gebühren in nachstehendem Rahmen erhoben (Beträge in Fr.)

a. Patent- und Stellvertretungspatent: 100.- bis 3 000.-

b. Schonzeitpatent für den Laichfischfang: 50.- bis 200.-

2. Der Gebührenrahmen für die Angelfischerei beträgt

a. Jahrespatente: 20.- bis 400.-

b. Ferienpatente (je Woche): 20.- bis 150.-

c. Tageskarten: 10.- bis 100.-

d. * ...

e. * Zusatzpatent für Gäste: 50.- bis 100.-

3. Für die Verweigerung oder den Entzug von Patenten wird eine Entscheidgebühr nach dem Allgemeinen Gebührengesetz erhoben.

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