651.21
FIV
CH-OW
Art. 15 Fischereiverordnung (FiV) - Gebührenrahmen
Patentgebühren
Art. 15 FiV · Gebührenrahmen
1. Für die Berufsfischerei werden Gebühren in nachstehendem Rahmen erhoben (Beträge in Fr.)
a. Patent- und Stellvertretungspatent: 100.- bis 3 000.-
b. Schonzeitpatent für den Laichfischfang: 50.- bis 200.-
2. Der Gebührenrahmen für die Angelfischerei beträgt
a. Jahrespatente: 20.- bis 400.-
b. Ferienpatente (je Woche): 20.- bis 150.-
c. Tageskarten: 10.- bis 100.-
d. * ...
e. * Zusatzpatent für Gäste: 50.- bis 100.-
3. Für die Verweigerung oder den Entzug von Patenten wird eine Entscheidgebühr nach dem Allgemeinen Gebührengesetz erhoben.