651.21
FIV
CH-OW
Art. 14 Fischereiverordnung (FiV) - Uferbegehungsrecht
Fischereiberechtigung
Art. 14 FiV · Uferbegehungsrecht
1. Fischereiberechtigte sind befugt, zur Ausübung der Fischerei das Ufer und das Flussbett sowie Wald, Weide und Wiesland zu betreten und zu begehen. Als Ufer gilt die natürliche Uferlinie. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften sowie die Schutz- und Nutzungsbestimmungen in Naturschutzzonen.
2. Eingefriedete Grundstücke, Hofräume und Gärten sowie Wiesland an Privatgewässern dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin betreten werden.