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651.21 FIV CH-OW

Art. 13 Fischereiverordnung (FiV) - Patentverweigerung

Fischereiberechtigung
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Art. 13 FiV · Patentverweigerung

1. Kein Patent erhalten Personen, welche

a. die Voraussetzungen für die Patenterteilung nicht erfüllen;

b. mit einem Fischereiverbot gemäss dem Bundesgesetz über die Fischerei[6] oder einer Administrativmassnahme nach Art. 39 f. dieser Verordnung belegt sind;

c. die Bussen und Kosten wegen Missachtung der Fischereigesetzgebung nicht bezahlt haben.

2. Das Patent kann einer Person verweigert werden, wenn sie

a. frühere Patentgebühren nicht bezahlt hat;

b. die geforderte Fischereistatistik nicht abgegeben hat;

c. wegen Widerhandlung gegen Vorschriften der Fischereigesetzgebung in Strafuntersuchung steht.

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