651.21
FIV
CH-OW
Art. 13 Fischereiverordnung (FiV) - Patentverweigerung
Fischereiberechtigung
Art. 13 FiV · Patentverweigerung
1. Kein Patent erhalten Personen, welche
a. die Voraussetzungen für die Patenterteilung nicht erfüllen;
b. mit einem Fischereiverbot gemäss dem Bundesgesetz über die Fischerei[6] oder einer Administrativmassnahme nach Art. 39 f. dieser Verordnung belegt sind;
c. die Bussen und Kosten wegen Missachtung der Fischereigesetzgebung nicht bezahlt haben.
2. Das Patent kann einer Person verweigert werden, wenn sie
a. frühere Patentgebühren nicht bezahlt hat;
b. die geforderte Fischereistatistik nicht abgegeben hat;
c. wegen Widerhandlung gegen Vorschriften der Fischereigesetzgebung in Strafuntersuchung steht.