651.21
FIV
CH-OW
Art. 11 Fischereiverordnung (FiV) - Kollektiv-Tageskarte
Fischereiberechtigung
Art. 11 FiV · Kollektiv-Tageskarte
1. Die Kollektiv-Tageskarte wird für besondere Anlässe mit mindestens zehn teilnehmenden Personen ausgestellt. Sie gestattet den gemeldeten Personen den Fischfang in einem bestimmten See oder Fliessgewässer.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann insbesondere zeitliche, örtliche und mengenmässige Einschränkungen sowie die Fanggerätschaften und die Höchstzahl der Personen festlegen.