Fischereiverordnung (FiV) - Regierungsrat (FIV)
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei und regelt darin insbesondere die Patentgebühren, den Einsatz der Berufs- und Angelfischergeräte, die Kontroll- und Meldepflichten, die besonderen Vorschriften bei einer Übertragung der fischereilichen Teilnutzung gemäss Absatz 2 sowie die Fangstatistik. Er kann im Interesse der Fischerei einschränkende oder besondere Vorschriften erlassen.
2. Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung die fischereiliche Teilnutzung einzelner Seen an die Einwohnergemeinden übertragen. Diese können die ihnen übertragenen Befugnisse ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Folgende Aufgaben können übertragen werden
a. der Verkauf von Patenten für einzelne Seen;
b. die Organisation des Laichfischfangs;
c. die Überwachung von Brut- und Aufzuchtanlagen;
d. der Einkauf und Einsatz der Besatzfische;
e. die Auswertung der Statistiken über Fang und Besatz sowie über die erteilten Patente;
f. die Kontrolle der Fischenden und die Verwarnung von Fehlbaren.
3. Er ist überdies zuständig für
a.-b. * ...
c. die Bestimmung der zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl sowie die Regelung der Verwendung von Köderfischen;
d. die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schonrevieren;
e. die Festlegung der Fangzahl und die Bestimmung der Höchstzahl der ausstellbaren Patente, insbesondere an ausserkantonale Bewerber und Bewerberinnen;
f. den Erlass von Vorschriften über den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren;
g. den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften, insbesondere über die Lebensräume von gefährdeten Fisch- und Krebsarten;
h. die Abgrenzung zwischen See- und Fliessgewässerfischerei;
i. alle weiteren Massnahmen, die den Fischereibetrieb unter Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes sicherstellen;
k. * die Regelung der Anforderungen an den Sachkunde-Nachweis und die Anerkennung von Ausweisen. Er kann bei Tageskarten und Ferienpatenten anstelle des Sachkunde-Nachweises andere geeignete Massnahmen vorsehen.
1. Dem zuständigen Departement obliegt
a. die Wahl der Fischereikommission;
b. der Erlass von Dienstvorschriften für die freiwillige Fischereiaufsicht;
c. die Festlegung der Entschädigung bei Beeinträchtigung der Fischerei oder des Fischbestandes;
d. die Bestimmung des Wertersatzes für Fische;
e. die Bestimmung der Schontage und Schonzeiten, der Fangmindestmasse und bei ausserordentlichen Verhältnissen, wie Vergiftungen, Seuchen usw., des Fangverbots für betroffene Gewässer oder einzelne Fisch- und Krebsarten;
f. nach Anhörung der betroffenen Departemente und einer Abwägung der Gesamtinteressenlage die Bezeichnung der Fisch- bzw. Nichtfischgewässer;
g. * die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung;
h. * die Festlegung der Entschädigung für die freiwillige Fischereiaufsicht.
1. Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ als zuständig erklären, vollzieht das Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Vorschriften über die Fischerei.
2. Es ist insbesondere zuständig für
a. * ...
b. die Instruktion und Beaufsichtigung der Fischereiaufsicht;
c. die Erteilung, Verweigerung oder den Entzug von Patenten;
d. den Einkauf und Einsatz der Besatzfische und das Abfischen der Gewässer;
e. die Erteilung der Bewilligung für den Laichfischfang, den Verkauf von Brutmaterial oder Jungfischen;
f. die Förderung, Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt sowie die Erhaltung lokaler Rassen;
g. die Auswertung der Statistiken über Fang und Besatz sowie über die erteilten Patente;
h. die Erhebung über die Zusammensetzung der Fischbestände und die Bezeichnung der Gewässerabschnitte mit gefährdeten Beständen;
i. den Einzug verbotener und widerrechtlich verwendeter Fanggeräte und die Verwertung widerrechtlicher Fänge;
k. das Festlegen der besondern Vorschriften für Kollektiv-Tageskarten im Einzelfall;
l. * die Genehmigung von Bewirtschaftungsplänen sowie die Überwachung der Fischeinsätze und deren Auswirkungen auf die Gewässerökologie und den Naturschutz bei einer Übertragung der fischereilichen Teilnutzung an eine Einwohnergemeinde;
m. * die Anordnung von fischereipolizeilichen Massnahmen bei Krebspest (Art. 289 Abs. 3 TSV).
1. Die Fischereikommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Sie wird durch den Leiter oder die Leiterin der zuständigen Fachstelle präsidiert. Die amtliche Fischereiaufsicht nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Berufs- und Angelfischerkreise, die Fischereivereine und die Naturschutzinteressen sollen in der Kommission vertreten sein. Die Fischereivereine haben für ihre Vertretung das unverbindliche Vorschlagsrecht.
2. Die Fischereikommission berät den Regierungsrat und das zuständige Departement in allen wichtigen Bereichen der Fischerei, insbesondere in Fragen der Bewirtschaftungsplanung.
1. Das Patent wird auf eine bestimmte Person ausgestellt und ist nicht übertragbar. Je Angelfischer oder -fischerin wird je Patentart gleichzeitig nur ein Patent erteilt.
2. Mit Ausnahme der Kinderpatente werden Patente nur Personen erteilt, die den Nachweis erbracht haben, dass sie über ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügen (Sachkunde-Nachweis).
3. Kindern wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 12. Altersjahr erreichen, ein Kinderpatent erteilt. Sie dürfen nur in Seen und nur in Begleitung einer erwachsenen Person, die ein eigenes Patent besitzt, fischen.
4. Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Jugendpatent erteilt. Das Jugendpatent berechtigt nur zum Fischen in Seen. Jugendliche mit einem Jahrespatent dürfen ohne zusätzliches Patent in Begleitung einer erwachsenen Person, die ein Patent für Fliessgewässer besitzt, auch in Fliessgewässern fischen. Es darf - ausgenommen im Sewensee - insgesamt nur mit einer Rute gefischt werden und die Fänge sind im Patent der erwachsenen Person statistisch zu erfassen.
5. Personen gelten fischereirechtlich ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichen, als Erwachsene.
1. Es gibt folgende Patentarten
a. Patent- und Stellvertretungspatent für die Berufsfischerei;
b. Schonzeitpatent für den Laichfischfang;
c. Jahrespatent für Fliessgewässer und Seen;
d. Jahrespatent für Fliessgewässer;
e. Jahrespatent für Seen;
f. * ...
g. * Ferienpatent für Fliessgewässer und Seen;
h. * Ferienpatent für Fliessgewässer;
i. * Ferienpatent für Seen;
k. * Tageskarte für Seen;
l. * Kollektiv-Tageskarte für Fliessgewässer oder Seen;
m. * Zusatzpatent für Gäste.
1. Das Patent für die Berufsfischerei berechtigt zum gewerbsmässigen Fischfang in den Seen; es verpflichtet zur Ausübung des Laichfischfangs. Für den Sarnersee können für die Berufsfischerei zwei Patente, für den Alpnachersee ein Patent ausgestellt werden.
2. Das Patent für die Berufsfischerei gilt für ein Kalenderjahr.
3. Die Erteilung des Patentes für die Berufsfischerei setzt den eidgenössischen Fachausweis für die Berufsfischerei oder das Diplom als Fischereiwirtschaftsmeister oder Fischereiwirtschaftsmeisterin einer anerkannten Fischereischule voraus.
4. In begründeten Fällen darf einer qualifizierten Person für befristete Einsätze ein Stellvertretungspatent für die Berufsfischerei erteilt werden.
5. Personen, die über ein Patent für die Berufsfischerei verfügen, dürfen unter ihrer Aufsicht und Verantwortung auch Hilfskräfte einsetzen.
6. Das Schonzeitpatent berechtigt zum Laichfischfang der entsprechenden Fischart. Es darf nur fachkundigen Personen erteilt werden.
1. Das Jahrespatent berechtigt zum Fischfang in den Seen und/oder Fliessgewässern. Es darf nur Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz oder Feriengästen, welche im Kanton über Wohneigentum, ein längerfristiges Mietverhältnis oder einen festen Standplatz auf einem Campingplatz verfügen, erteilt werden.
2. Das Jahrespatent für Seen gilt für das Kalenderjahr, das Jahrespatent für Fliessgewässer kann zeitlich eingeschränkt werden.
3. ...
1. Das Zusatzpatent für Gäste berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespatents, mit einem Gast zu fischen. Der Gast darf nur Geräte benutzen, die auch für das Jahrespatent erlaubt sind.
2. Das Zusatzpatent für Gäste kann nur von erwachsenen Personen gemäss Art. 5 Abs. 5 dieser Verordnung erworben werden. Je Inhaber oder Inhaberin eines Jahrespatents wird höchstens ein Zusatzpatent für Gäste abgegeben.
3. Der Gast muss vom Inhaber oder von der Inhaberin eines Jahrespatents begleitet werden und untersteht dessen oder deren Verantwortung und Kontrolle.
4. Bei der Fliessgewässer fischerei dürfen der Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespatents und der Gast insgesamt nur mit einer Rute angeln. In Abweichung davon darf der Gast im als Fliessgewässer geltenden Sewensee eine eigene Angelrute benutzen.
5. Bei der Seefischerei muss der Gast vom selben Boot aus angeln wie der Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespatents.
6. Die Fänge des Inhabers oder der Inhaberin eines Jahrespatents und des Gastes müssen in die Fischfangstatistik des Jahrespatents eingetragen werden und dürfen zusammen die zahlenmässige Fangbeschränkung gemäss Art. 15 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei nicht überschreiten.
1. Das Ferienpatent berechtigt zum Fischfang in den Seen und/oder Fliessgewässern für eine begrenzte Zeit. Es wird wochenweise ausgestellt.
2. Für das Fischen in den Fliessgewässern legt der Regierungsrat Beginn und Abgabe der Ferienpatente fest.
1. Die Tageskarte berechtigt zum Fischfang in den Seen an einem bestimmten Tag.
1. Die Kollektiv-Tageskarte wird für besondere Anlässe mit mindestens zehn teilnehmenden Personen ausgestellt. Sie gestattet den gemeldeten Personen den Fischfang in einem bestimmten See oder Fliessgewässer.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann insbesondere zeitliche, örtliche und mengenmässige Einschränkungen sowie die Fanggerätschaften und die Höchstzahl der Personen festlegen.
1. Die Tageskarte für den Eugenisee kann in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober ausgestellt werden. Sie berechtigt zum Fischfang an einem bestimmten Tag im Eugenisee.
2. Der Regierungsrat erlässt über die Fischerei im Eugenisee besondere Vorschriften.
1. Kein Patent erhalten Personen, welche
a. die Voraussetzungen für die Patenterteilung nicht erfüllen;
b. mit einem Fischereiverbot gemäss dem Bundesgesetz über die Fischerei[6] oder einer Administrativmassnahme nach Art. 39 f. dieser Verordnung belegt sind;
c. die Bussen und Kosten wegen Missachtung der Fischereigesetzgebung nicht bezahlt haben.
2. Das Patent kann einer Person verweigert werden, wenn sie
a. frühere Patentgebühren nicht bezahlt hat;
b. die geforderte Fischereistatistik nicht abgegeben hat;
c. wegen Widerhandlung gegen Vorschriften der Fischereigesetzgebung in Strafuntersuchung steht.
1. Fischereiberechtigte sind befugt, zur Ausübung der Fischerei das Ufer und das Flussbett sowie Wald, Weide und Wiesland zu betreten und zu begehen. Als Ufer gilt die natürliche Uferlinie. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften sowie die Schutz- und Nutzungsbestimmungen in Naturschutzzonen.
2. Eingefriedete Grundstücke, Hofräume und Gärten sowie Wiesland an Privatgewässern dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin betreten werden.
1. Für die Berufsfischerei werden Gebühren in nachstehendem Rahmen erhoben (Beträge in Fr.)
a. Patent- und Stellvertretungspatent: 100.- bis 3 000.-
b. Schonzeitpatent für den Laichfischfang: 50.- bis 200.-
2. Der Gebührenrahmen für die Angelfischerei beträgt
a. Jahrespatente: 20.- bis 400.-
b. Ferienpatente (je Woche): 20.- bis 150.-
c. Tageskarten: 10.- bis 100.-
d. * ...
e. * Zusatzpatent für Gäste: 50.- bis 100.-
3. Für die Verweigerung oder den Entzug von Patenten wird eine Entscheidgebühr nach dem Allgemeinen Gebührengesetz erhoben.
1. Erwachsene und Jugendliche mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben höchstens die dreifache Gebühr zu bezahlen.
2. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die nachweisen, dass sie während mindestens 15 Jahren im Kanton gewohnt haben, bezahlen höchstens die eineinhalbfache Gebühr.
1. Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in den Ausführungsbestimmungen über die Fischerei fest.
2. Von den Patenteinnahmen ist ein angemessener Teil für die Fischerei, den Fisch- und Krebseinsatz, die Aufzucht von Jungfischen, die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere, fischereibiologische Abklärungen sowie die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume einzusetzen. Der Kantonsrat legt den Betrag jährlich im Staatsvoranschlag fest.
1. Für den Fischfang sind grundsätzlich die in dieser Verordnung erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen für Gewässer mit nachgewiesenen Sonderrechten.
1. Zulässig für die Berufsfischerei sind
a. * ...
b. die Köderflasche, das Quadrat- und Speisenetz;
c. die Reuse;
d. das Grundnetz;
e. das Spiegelnetz;
f. das Schwebnetz, das Land- und Schwebgarn.
2. Verwendung, Art und Anzahl der Berufsfischergerätschaften werden durch den Regierungsrat festgelegt.
1. Bei der Seefischerei sind erlaubt
a. die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten;
b. die Hegenen- und Juckerfischerei mit höchstens zwei Ruten;
c. die Tiefseeschleike und Einzelschnüre.
2. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung zu kennzeichnen.
3. ...
1. In fliessenden Gewässern ist das Fischen mit einer von Hand geführten Angelrute und der einfachen Angel gestattet.
2. Für die Fliegenfischerei ist der Gebrauch von höchstens einer natürlichen oder künstlichen Fliege mit einfacher Angel erlaubt.
1. Die Angelfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.
1. Das Unterfangnetz (Feumer) darf für jede Art der Fischerei nur als Hilfsgerät zur Landung angehakter oder im Netz verfangener Fische verwendet werden.
2. Die Benützung des Gaffs ist verboten.
3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, andere Gerätschaften zuzulassen oder zu verbieten.
1. Die Schonzeiten sowie die Fangmindestmasse richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei. Das zuständige Departement bestimmt die Schontage und Schonzeiten sowie die Fangmindestmasse.
1. Der Regierungsrat bestimmt Art und Anzahl Fische, die je Tag und fischereiberechtigte Person gefangen werden dürfen.
1. Der Regierungsrat kann die Fischerei, insbesondere zur Nachtzeit, zeitlich einschränken und Schontage festlegen. Ebenso kann er bei Vorrang anderer Interessen örtliche Einschränkungen erlassen.
1. Der Regierungsrat regelt den Fang von Krebsen sowie den Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen.
1. Das Fangen von Laichfischen und Veräussern von Brutmaterial und Jungfischen aus Gewässern des kantonalen Fischereiregals ist grundsätzlich verboten.
2. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann im Interesse der nachhaltigen Nutzung der Bestände fachkundigen Personen den Laichfischfang gestatten sowie den Verkauf von Brutmaterial oder Jungfischen bewilligen.
3. Es setzt hierfür im Rahmen des Bundesgesetzes über die Fischerei die Bedingungen und Auflagen fest.
1. Der Fischeinsatz in den Gewässern des kantonalen Fischereiregals obliegt dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Bei einer Übertragung der fischereilichen Teilnutzung einzelner Seen an eine Einwohnergemeinde genehmigt das Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Bewirtschaftungspläne.
2. Der Kanton kann Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben. Er kann an Anlagen Dritter für die Aufzucht von Fischen Beiträge gewähren.
3. Der Fischeinsatz muss die natürliche Artenvielfalt und die Erhaltung lokaler Rassen berücksichtigen.
1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist ermächtigt, durch Erteilung von Sonderbewilligungen Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Bestand bestimmter Fischarten zu regulieren.
1. Der Regierungsrat kann zur Verbesserung des Lebensraums der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge gewähren.
1. Der Regierungsrat kann zur Aufzucht und Laichgewinnung sowie aus Gründen des fischereilichen Artenschutzes einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte als Schonreviere bezeichnen.
1. Bei Beeinträchtigungen der Fischerei oder des Fischbestands durch Wasserwerke, Kiesausbeutungen, Anlagen, Ableitungen, Trockenlegung von Gewässern, technische Eingriffe, Gewässerverunreinigungen und dergleichen ist der Verursacher oder die Verursacherin entschädigungspflichtig.
2. Diese Entschädigungen sind ausschliesslich für die Belange der Fischerei zu verwenden.
1. Zur Ausübung der Fischereiaufsicht bei den Gewässern des kantonalen Fischereiregals sind verpflichtet
a. die amtliche Fischereiaufsicht;
b. die Polizeiorgane;
c. die Wildhut;
d. die freiwillige Fischereiaufsicht.
1. Die amtliche Fischereiaufsicht wird durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt angestellt. Sie wird durch den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin vereidigt.
2. ...
1. Das zuständige Departement kann eine freiwillige Fischereiaufsicht aus geeigneten Personen bestellen.
2. Die freiwillige Fischereiaufsicht unterstützt die amtliche Fischereiaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
1. Fischereiberechtigte haben bei der Ausübung der Patentfischerei das Patent auf sich zu tragen und es auf Verlangen den Organen der Fischereiaufsicht sowie andern Fischereiberechtigten vorzuweisen.
2. Zusammen mit dem Fischerpatent muss die persönliche Identitätskarte oder ein gleichwertiger amtlicher Ausweis vorgewiesen werden können.
3. Die Organe der Fischereiaufsicht sind bei Verdacht auf Widerhandlung gegen die Fischereigesetzgebung berechtigt, allfällige Verstecke, wie Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw., zu kontrollieren.
4. Verbotene Fanggeräte sind einzuziehen. Widerrechtlich erzielte Fänge sind zugunsten des Staates oder der Geschädigten zu verwerten.
1. Rechtskräftige Strafurteile wegen Widerhandlung gegen die Fischereigesetzgebung sind dem zuständigen Departement zu melden.
1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann einer Person das Patent entziehen, wenn sie Vorschriften der Fischereigesetzgebung verletzt. Das Patent kann im Weiteren entzogen werden, wenn zur Ausübung der Fischerei andere Vorschriften verletzt werden, wie insbesondere Fahrverbote oder Bestimmungen über den Schutz von Tieren und Pflanzen oder den Umweltschutz. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
1. Die Dauer des Patententzugs richtet sich nach der Schwere der Widerhandlung. Der Patententzug kann mit einer anschliessenden Verweigerung von höchstens einem Jahr verbunden werden.
1. Gegen Verfügungen und Entscheide des Amts für Landwirtschaft und Umwelt kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement und gegen Verfügungen und Entscheide des Departements innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag mit Begründung zu enthalten.
1. Berufsfischereiberechtigte nach bisherigem Recht erfüllen auch ohne Fachausweis oder Diplom nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung weiterhin die fachlichen Voraussetzungen für die Patenterteilung.
2. Personen, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent gelöst haben, erfüllen den Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Fischereiverordnung vom 29. Januar 1976 aufgehoben.
1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.