Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.2 FIG CH-OW

Art. 8 Fischereigesetz (FiG) - Inkrafttreten

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 8 FiG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

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