Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.2 FIG CH-OW

Art. 6 Fischereigesetz (FiG) - Schadenersatz

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 6 FiG · Schadenersatz

1. Dem Kanton ist für den durch einen Verstoss gegen die Fischereigesetzgebung entstandenen Schaden Wertersatz zu leisten.

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