651.2
FIG
CH-OW
Art. 6 Fischereigesetz (FiG) - Schadenersatz
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 6 FiG · Schadenersatz
1. Dem Kanton ist für den durch einen Verstoss gegen die Fischereigesetzgebung entstandenen Schaden Wertersatz zu leisten.