651.2
FIG
CH-OW
Art. 5 Fischereigesetz (FiG) - Strafen
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 5 FiG · Strafen
1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen das Fischereigesetz sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder interkantonale Bestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft. Strafbar sind insbesondere Verstösse gegen die Vorschriften über die zulässigen Fanggeräte und Fangmethoden, die Schontage und Schonzeiten, die Fangzahl sowie die Schutzvorschriften.
2. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung.