651.2
FIG
CH-OW
Art. 4 Fischereigesetz (FiG) - Vollzugsverordnung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 FiG · Vollzugsverordnung
1. Der Kantonsrat regelt den Vollzug der Fischereigesetzgebung durch Verordnung.
2. Er regelt insbesondere Patentarten, Patentdauer, Gebühren, Voraussetzungen für Erteilung, Verweigerung und Entzug des Patents sowie die Bewirtschaftung und die kantonalen Schonbestimmungen.
3. Ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann der Kantonsrat über das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen, nähere Vorschriften aufstellen.