651.2
FIG
CH-OW
Art. 3 Fischereigesetz (FiG) - b. Ausnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 FiG · b. Ausnahmen
1. Im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee dürfen Fische vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden; dieses Freiangelrecht kann in besonderen Vorschriften bei einer Übertragung der fischereilichen Teilnutzung aufgehoben werden.
2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei.