Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.2 FIG CH-OW

Art. 3 Fischereigesetz (FiG) - b. Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 FiG · b. Ausnahmen

1. Im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee dürfen Fische vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden; dieses Freiangelrecht kann in besonderen Vorschriften bei einer Übertragung der fischereilichen Teilnutzung aufgehoben werden.

2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei.

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