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Art. 7 Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild - Anwendbares Recht

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Art. 7 Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild · Anwendbares Recht

1. Nebst diesen Vorschriften sind die eidgenössischen und kantonalen Jagdbestimmungen zu beachten. Die zeitlichen Beschränkungen für die Benützung eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrrades zu Jagdzwecken gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung gelten nicht.

2. Das Amt für Wald und Landschaft orientiert die für die Steinwildjagd ernannten Jägerinnen und Jäger über die einschlägigen Bestimmungen.

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