Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.116 CH-OW

Art. 6 Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild - Vorgehen bei der Jagd

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild · Vorgehen bei der Jagd

1. Es darf nur das zugewiesene Steinwild erlegt werden.

2. Die jagdberechtigte Person kann den Abschuss in der zugewiesenen Kolonie selbstständig durchführen.

3. Ist für die Jagd das Betreten eines Schutzgebietes notwendig, ist das Betreten täglich und vorgängig mit der Wildhut abzusprechen.

4. Das erlegte Steinwild ist sauber ausgeweidet innert 24 Stunden der Wildhut vorzuweisen. Das Gesäuge der Steingeiss darf nicht aufgeschnitten oder beseitigt sein.

5. Auch wenn das Steinwild nicht erlegt werden kann, gilt die Jagd als erfüllt.

← Art. 5 Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild Grundsatz Art. 7 Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →