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CH-OW
Art. 6 Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild - Vorgehen bei der Jagd
Art. 6 Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild · Vorgehen bei der Jagd
1. Es darf nur das zugewiesene Steinwild erlegt werden.
2. Die jagdberechtigte Person kann den Abschuss in der zugewiesenen Kolonie selbstständig durchführen.
3. Ist für die Jagd das Betreten eines Schutzgebietes notwendig, ist das Betreten täglich und vorgängig mit der Wildhut abzusprechen.
4. Das erlegte Steinwild ist sauber ausgeweidet innert 24 Stunden der Wildhut vorzuweisen. Das Gesäuge der Steingeiss darf nicht aufgeschnitten oder beseitigt sein.
5. Auch wenn das Steinwild nicht erlegt werden kann, gilt die Jagd als erfüllt.