Art. 4 Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild - Auslosung
Art. 4 Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild · Auslosung
1. Die Anzahl der Jägerinnen und Jäger, die zur Auslosung zugelassen werden, entspricht der Zahl der zu erlegenden Steinböcke und Steingeissen.
2. Die Jägerin bzw. der Jäger muss bei der Auslosung persönlich anwesend sein.
3. Wird ein Los von der Jägerin oder dem Jäger nicht angenommen, gilt die Jagd dennoch als erfüllt.
4. Die Auslosung erfolgt in folgender Reihenfolge
a. Zuteilung der Steinböcke an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher eine Steingeiss und noch keinen Steinbock erlegt haben;
b. Zuteilung der Steingeissen an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher einen Steinbock und noch keine Steingeiss erlegt haben;
c. Zuteilung der verbliebenen Steinböcke und Steingeissen an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher noch kein Steinwild erlegt haben;
d. Zuteilung des noch nicht zugelosten Steinwilds an die weiteren zugelassenen Jägerinnen und Jäger.
5. Den jagdberechtigten Personen steht es bis zur offiziellen Beendigung der Auslosung frei, untereinander einen Tausch des Loses innerhalb der zugelosten Geschlechtsklasse vorzunehmen.