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651.115 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild - Gebühren für Irrtumsabschüsse

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild · Gebühren für Irrtumsabschüsse

1. Erlegt die Jägerin bzw. der Jäger unverschuldet irrtümlich eine laktierende Steingeiss oder nicht das von der Wildhut zugewiesene Steinwild, so ist die doppelte Abschussgebühr der erlegten Klasse gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu entrichten.

2. Gegen Bezahlung der Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das Wildbret und die Trophäe.

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