Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.115 CH-OW

Gebühren

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

1. Für die Hegejagd auf Steinwild hat die Jägerin bzw. der Jäger eine Grundgebühr von Fr. 50.- sowie folgende Abschussgebühren zu entrichten (Beträge in Fr.)

a. für die erlegte, nichtführende Geiss: 200.-

b. für den erlegten Bock

1. ein- bis zweijährig: 200.-

2. drei- bis fünfjährig: 350.-

3. sechs- bis zehnjährig: 550.-

4. elfjährig und älter: 750.-

2. Gegen Entrichtung dieser Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das Wildbret und die Trophäe.

3. Tätigt die Jägerin bzw. der Jäger einen offensichtlichen Hegeabschuss, so kann das Amt für Wald und Landschaft die Abschussgebühr ganz oder teilweise erlassen.

1. Erlegt die Jägerin bzw. der Jäger unverschuldet irrtümlich eine laktierende Steingeiss oder nicht das von der Wildhut zugewiesene Steinwild, so ist die doppelte Abschussgebühr der erlegten Klasse gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu entrichten.

2. Gegen Bezahlung der Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das Wildbret und die Trophäe.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →