651.114
CH-OW
Art. 3 Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis - Schiessorte
Art. 3 Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis · Schiessorte
1. Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Jagdschiessanlage oder an einem vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Schiessanlass zu erbringen.