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651.114 CH-OW

Art. 3 Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis - Schiessorte

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Art. 3 Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis · Schiessorte

1. Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Jagdschiessanlage oder an einem vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Schiessanlass zu erbringen.

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