651.113
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Bewilligungen
Hege
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Bewilligungen
1. Bei der Durchführung von Hegemassnahmen ist vorgängig das Einverständnis des Grundeigentümers einzuholen.
2. Hegemassnahmen im Wald und Feldgehölz bedürfen zudem der Zustimmung der zuständigen Forstorgane.