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651.113 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Bewilligungen

Hege
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Bewilligungen

1. Bei der Durchführung von Hegemassnahmen ist vorgängig das Einverständnis des Grundeigentümers einzuholen.

2. Hegemassnahmen im Wald und Feldgehölz bedürfen zudem der Zustimmung der zuständigen Forstorgane.

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