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651.113 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Hegekonzepte

Hege
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Hegekonzepte

1. Die Hegekonzepte können folgende Massnahmen aufweisen

a. * Pflanzung von Gehölzen, Pflege von Neuanlagen, Waldrändern, Hecken-, Brut- und Äsungsgehölzen;

b. Bewirtschaftung und ökologische Pflege von Wiesen mit dem Zweck, geeignete Futtermittel und Äsungsflächen für das Wild zu fördern;

c. * Umsetzung des Notfütterungskonzepts;

d. * ...

e. Bereitstellung von Verblendmitteln;

f. Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;

g. Massnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten;

h. Massnahmen zur Verhütung von Verkehrsunfällen durch das Wild;

i. Durchführung von Rettungsaktionen an wildlebenden Säugetieren und Vögeln.

2. Bei der Ausarbeitung der Konzepte sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes sowie die weiteren Einwirkungen auf den Lebensraum zu berücksichtigen.

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