Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Hegekonzepte
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Hegekonzepte
1. Die Hegekonzepte können folgende Massnahmen aufweisen
a. * Pflanzung von Gehölzen, Pflege von Neuanlagen, Waldrändern, Hecken-, Brut- und Äsungsgehölzen;
b. Bewirtschaftung und ökologische Pflege von Wiesen mit dem Zweck, geeignete Futtermittel und Äsungsflächen für das Wild zu fördern;
c. * Umsetzung des Notfütterungskonzepts;
d. * ...
e. Bereitstellung von Verblendmitteln;
f. Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
g. Massnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten;
h. Massnahmen zur Verhütung von Verkehrsunfällen durch das Wild;
i. Durchführung von Rettungsaktionen an wildlebenden Säugetieren und Vögeln.
2. Bei der Ausarbeitung der Konzepte sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes sowie die weiteren Einwirkungen auf den Lebensraum zu berücksichtigen.
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