651.113
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Obmannschaft
Hegegemeinschaft
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Obmannschaft
1. Der Obmannschaft obliegen
a. die Durchführung der Jahresversammlung;
b. die Auswertung der Jahresberichte der freiwilligen Jagdaufsicht;
c. die Ausarbeitung von Hegekonzepten;
d. das Einreichen von Beitragsgesuchen;
e. die Durchführung der kantonalen Trophäenschau.
2. Die Durchführung der kantonalen Trophäenschau kann an die freiwillige Jagdaufsicht einer Gemeinde übertragen werden.