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651.113 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Obmannschaft

Hegegemeinschaft
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Obmannschaft

1. Der Obmannschaft obliegen

a. die Durchführung der Jahresversammlung;

b. die Auswertung der Jahresberichte der freiwilligen Jagdaufsicht;

c. die Ausarbeitung von Hegekonzepten;

d. das Einreichen von Beitragsgesuchen;

e. die Durchführung der kantonalen Trophäenschau.

2. Die Durchführung der kantonalen Trophäenschau kann an die freiwillige Jagdaufsicht einer Gemeinde übertragen werden.

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