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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Jahresversammlung

Hegegemeinschaft
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Jahresversammlung

1. Die Obmannschaft beruft jährlich im Januar eine ordentliche Jahresversammlung ein. Die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung kann von der Obmannschaft oder von einem Drittel der Mitglieder der Hegegemeinschaft verlangt werden.

2. Die Jahresversammlung wählt auf eine Amtszeit von vier Jahren die Obmannschaft, bestehend aus Hegeobmann, Aktuar oder Aktuarin, Kassier oder Kassierin und zwei Beisitzern. In der Regel soll ein Wildhüter in der Obmannschaft vertreten sein. Die Jahresversammlung ist ferner zuständig für

a. die Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung;

b. die Genehmigung des Jahresberichtes des Hegeobmannes;

c. die Genehmigung der Jahresrechnung;

d. die Verabschiedung von Hegekonzepten;

e. * die Bestimmung des Ortes über die Durchführung der kantonalen Trophäenschau;

f. * die Genehmigung der Verwendung der Hegemittel gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen.

3. Die Jahresversammlung wählt für die Prüfung der Jahresrechnung für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Sie haben zuhanden der Jahresversammlung einen Revisorenbericht abzugeben.

4. Die kantonale Trophäenschau ist in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen.

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