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651.113 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Mitglieder

Hegegemeinschaft
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Mitglieder

1. Der Hegegemeinschaft gehören an

a. * die freiwillige Jagdaufsicht;

b. * die kantonale Wildhut und Fischereiaufsicht;

c. der Obmann der Jägerprüfungskommission;

d. * die Präsidenten der Jagdvereine mit mindestens 30 Mitgliedern;

e. * ein Forstingenieur des Amts für Wald und Landschaft.

2. Die Mitglieder gemäss Bst. d und e können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen.

3. Der Jagdverwalter ist von Amtes wegen beratendes Mitglied.

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