651.113
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Mitglieder
Hegegemeinschaft
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Mitglieder
1. Der Hegegemeinschaft gehören an
a. * die freiwillige Jagdaufsicht;
b. * die kantonale Wildhut und Fischereiaufsicht;
c. der Obmann der Jägerprüfungskommission;
d. * die Präsidenten der Jagdvereine mit mindestens 30 Mitgliedern;
e. * ein Forstingenieur des Amts für Wald und Landschaft.
2. Die Mitglieder gemäss Bst. d und e können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen.
3. Der Jagdverwalter ist von Amtes wegen beratendes Mitglied.