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651.113 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Grundsatz

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Grundsatz

1. Jägerinnen und Jäger haben den Aufgeboten der Jagdbehörde und der Wildhut zur Mithilfe bei Hegemassnahmen und bei der Bekämpfung von Wildseuchen Folge zu leisten.

2. Die Obmannschaft und die Hegechefs sind berechtigt, Jägerinnen und Jäger für Hegetätigkeiten aufzubieten.

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