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651.113 CH-OW

Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Bestimmungen des Regierungsrates über die freiwillige Jagdaufsicht vom 28. August 1943 werden aufgehoben.

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