651.113
CH-OW
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Hegekassen
Freiwillige Jagdaufsicht
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Hegekassen
1. Die Hegegemeinschaft sowie die freiwillige Jagdaufsicht der Gemeinden ist befugt, mit anderen Organisationen zusammenzuarbeiten sowie auf eigene Rechnung Anlässe, insbesondere Trophäenschauen, durchzuführen.
2. Spenden Dritter sowie Beiträge aus Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen fallen der Hegekasse der jeweiligen Gemeinde zu.