651.113
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Berichterstattung
Freiwillige Jagdaufsicht
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Berichterstattung
1. Die Hegechefs erstellen je Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beobachtungen anlässlich der Aufsichtstouren und Hegetätigkeit. Dieser Bericht ist bis Ende November dem Hegeobmann zur Auswertung zuzustellen.
2. Der Hegeobmann verfasst daraus schwerpunktmässig einen Jahresbericht zuhanden des Bau- und Raumentwicklungsdepartementes bzw. der Jagdkommission.
3. Für die Berichterstattung wird der freiwilligen Jagdaufsicht jährlich eine Entschädigung von Fr. 60.-, den Hegechefs eine solche von Fr. 120.- und dem Hegeobmann eine solche von Fr. 180.- zugesprochen.