651.113
CH-OW
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Berechtigung zum Befahren von Waldstrassen
Freiwillige Jagdaufsicht
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Berechtigung zum Befahren von Waldstrassen
1. Auf Aufsichtstouren und bei der Ausübung eines amtlichen Auftrages ist es der freiwilligen Jagdaufsicht gestattet, Waldstrassen sowie Strassen, die mit einem Fahrverbot belegt sind, zu befahren.
2. Das Amt für Wald und Landschaft stellt die entsprechenden Ausweise aus.