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651.113 CH-OW

Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Berechtigung zum Befahren von Waldstrassen

Freiwillige Jagdaufsicht
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Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Berechtigung zum Befahren von Waldstrassen

1. Auf Aufsichtstouren und bei der Ausübung eines amtlichen Auftrages ist es der freiwilligen Jagdaufsicht gestattet, Waldstrassen sowie Strassen, die mit einem Fahrverbot belegt sind, zu befahren.

2. Das Amt für Wald und Landschaft stellt die entsprechenden Ausweise aus.

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