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651.113 CH-OW

Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Aufgaben

Freiwillige Jagdaufsicht
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Aufgaben

1. Die freiwillige Jagdaufsicht ist verpflichtet, die Wildhut in ihrem Aufgabenbereich und insbesondere bei der Hege und Jagdaufsicht zu unterstützen.

2. Die Aufsicht in den Banngebieten ist Sache der Wildhut. Sie können bei Bedarf die freiwillige Jagdaufsicht zur Unterstützung beiziehen.

3. Die freiwillige Jagdaufsicht ist für die Durchführung der Gemeinde-Trophäenschau verantwortlich.

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