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651.113 CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Grundsatz

Freiwillige Jagdaufsicht
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Grundsatz

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann für jede Gemeinde höchstens drei freiwillige Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellen.

2. Die Jägerinnen und Jäger der Gemeinde können Kandidaten ernennen und sie dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement vorschlagen. Die Vorschläge sind unverbindlich.

3. Die Jägerinnen und Jäger der Gemeinde wählen aus dem Kreis der freiwilligen Jagdaufsicht eine verantwortliche Hegechefin oder einen verantwortlichen Hegechef.

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