651.113
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Grundsatz
Freiwillige Jagdaufsicht
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Grundsatz
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann für jede Gemeinde höchstens drei freiwillige Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellen.
2. Die Jägerinnen und Jäger der Gemeinde können Kandidaten ernennen und sie dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement vorschlagen. Die Vorschläge sind unverbindlich.
3. Die Jägerinnen und Jäger der Gemeinde wählen aus dem Kreis der freiwilligen Jagdaufsicht eine verantwortliche Hegechefin oder einen verantwortlichen Hegechef.