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651.113 CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Verwendung der Hegemittel a. Grundsatz

Hege
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Verwendung der Hegemittel a. Grundsatz

1. Die Hegemittel setzen sich zusammen aus

a. * Beiträgen des Kantons, die im Budget bereitgestellt werden;

b. Erträgen aus der Durchführung der kantonalen Trophäenschau;

c. * Beiträgen und Spenden Dritter.

2. Die Hegemittel werden verwendet für

a. die Erarbeitung der Hegekonzepte;

b. Beiträge an Hegemassnahmen im Rahmen der Hegekonzepte;

c. die Wiederansiedlung von Wild und Vogelarten;

d. * ...

e. die Weiterbildung der Jägerschaft.

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