651.113
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft - Verwendung der Hegemittel a. Grundsatz
Hege
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft · Verwendung der Hegemittel a. Grundsatz
1. Die Hegemittel setzen sich zusammen aus
a. * Beiträgen des Kantons, die im Budget bereitgestellt werden;
b. Erträgen aus der Durchführung der kantonalen Trophäenschau;
c. * Beiträgen und Spenden Dritter.
2. Die Hegemittel werden verwendet für
a. die Erarbeitung der Hegekonzepte;
b. Beiträge an Hegemassnahmen im Rahmen der Hegekonzepte;
c. die Wiederansiedlung von Wild und Vogelarten;
d. * ...
e. die Weiterbildung der Jägerschaft.