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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Jagdbann-, Wildschutz- und Sondergebiete - Sondergebiete

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Jagdbann-, Wildschutz- und Sondergebiete · Sondergebiete

1. Als Sondergebiete mit besonderen Abschussbestimmungen, welche in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung festgelegt werden, gelten

a. * Sarneraatal: Vom Lopper der Kantonsgrenze entlang Richtung Rengg bis Pilatus Kulm. Der Zahnradbahnlinie abwärts bis Ämsigen, dem höheren Weg zur Schluecht folgend, nach der Vorderen Unteren Chretzenalp, weiter der Strasse entlang nach Lütholdsmatt und bis Schybachbrücke; weiter in nördlicher Richtung aufwärts nach Feldalp bis zur Kantonsgrenze (P. 1701); in westlicher Richtung der Kantonsgrenze folgend bis zur Panoramastrasse, dieser weiter bis zur Einmündung Brosmattsträssli, entlang dem Brosmattsträssli über Fluonalp zur Rüebenhütte, dann in südlicher Richtung zu den Hochspannungsmasten (Dundelegg). Der Hochspannungsleitung folgend bis zur Brünigstrasse, dieser entlang bis Abzweigung Obsee, der Obseestrasse entlang bis Diesselbach, von hier auf der linksufrigen Strasse dem Lungerersee entlang bis Kaiserstuhl, von hier der Brunnenmadstrasse folgend bis Brücke über Kl. Melchaa, der Strasse folgend über Wägis, Altersboden, Flüeli, Sachseln, Edisried zur Kantonsstrasse. In Giswil Abzweigung Mörlistrasse, über gedeckte Brücke über Laui nach Grossteil, Forst Wilen, Strasse über Husen nach Stalden, der Kantonsstrasse folgend nach Ramersberg, über Tumli zur Zimmertalstrasse, Schwandiriedstrasse, Schwarzenberg- und Guberstrasse nach Schoried, über Chlewigen zur Schlierenbrücke der Kantonsstrasse, dieser folgend nach Alpnachstad, dem See entlang zum Lopper.

b. * ...

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